Die Generationenhilfe darf Betreuungs- und Entlastungsangebote (auch bekannt unter Niedrigschwelliger Betreuung) nach § 45 b Sozialgesetzbuch XI anbieten. Doch nur wenige wissen, was es damit auf sich hat. Der Begriff „niedrigschwellig“ bedeutete zunächst, dass keine großen Hürden in Form von komplizierten Anträgen oder weiten Wegen vorliegen. Aus dem "Niedrigschwelligen Betreuungsangebot" ist das "Betreuungs- und Entlastungsangebot" geworden, beinhaltet aber die gleichen Leistungen wie das "Niedrigschwellige Betreuungsangebot".So bezeichnete Angebote sollen von den Anspruchsberechtigten ohne großes Vorwissen genutzt werden können. In § 45 sowie §§ 45 a – f Sozialgesetzbuch XI ist festgelegt, dass und wie die Betreuung („Alltagsbegleitung“) oder Beaufsichtigung von dementen, geistig oder psychisch behinderten Personen durch die Pflegekasse ermöglicht werden muss.
Pflegebedürftigen ab dem sogenannten Pflegegrad 0 steht ein bestimmtes monatliches Budget zur Inanspruchnahme einer niedrig-schwelligen Betreuung zu. Dieser Betrag wird zwar nicht an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt, wird aber von der Pflegekasse zur direkten Abrechnung mit anerkannten Anbietern Betreuungs- und Entlastungsangeboten genutzt.
Mit diesem Angebot können pflegende Angehörige entlastet werden. Dieser weiß den Betreuten in guten Händen und erhält so ein wenig Zeit zur Erledigung eigener Angelegen-heiten oder auch einfach mal zum „Luftholen“. Die Betreuung und Beaufsichtigung des Pflege-bedürftigen kann von speziell geschulten Mitgliedern der Generationenhilfe stundenweise übernommen werden.
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